Sie sind Beschuldigter einer Sexualstraftat?
Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Sexualdelikte setzen eine Welle von Emotionen frei. Meistens kommt es bei einem ersten Verdacht bereits zu einer Vorverurteilung durch das Umfeld: „Irgendwas wird schon dran sein“. Wir betrachten diese Fälle vorurteilsfrei und objektiv, bevor wir mit Ihnen die grundsätzliche Verteidigungsstrategie zur bestmöglichen Wahrung Ihrer subjektiven Rechte und Interessen erörtern. Meine Aufgabe ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Der Beschuldigte einer sexuellen Straftat ist menschlich und prozessual nicht anders zu behandeln als jeder andere Verdächtige auch. Emotionen haben bei der Beurteilung der Frage, ob jemand eine Straftat begangen hat oder nicht, nichts verloren. Eine Existenz kann bereits durch den Vorwurf eines Sexualdelikts zerstört werden. Ich verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht!
Wenn die Begehung eines Sexualdelikts im Raum steht, ist das nicht nur für das mögliche Opfer ein schwerwiegender Eingriff in seine höchstpersönliche Sphäre, sondern auch für den mutmaßlichen oder verdächtigen Täter ein existenzbedrohender Vorwurf, der bereits ohne Verurteilung zu einer einschneidenden Änderung der bisherigen Lebensverhältnisse führen kann.
Gerade der Umstand, dass auch (bewusst oder unbewusst) falsche Verdächtigungen zu massiven Problemen für den Beschuldigten führen, macht die Delikte aus dem Bereich des Sexualstrafrechts für mich als Rechtsanwalt und Verteidiger besonders interessant. Nimmt man die Unschuldsvermutung (die im Verfassungsrang steht) ernst, so ist es Aufgabe des Verteidigers, dieser in Zweifelsfällen auch zum Durchbruch zu verhelfen.
Ein deutscher Jurist hat einmal gesagt: „Wer Strafverteidiger wird in der Absicht, nur Unschuldige zu verteidigen, gleicht dem Arzt, der nur Gesunde behandeln will.“. Es kann nur darum gehen, Sexualstraftaten bestmöglich zu verhindern, sie unter größtmöglicher Schonung von Opferzeugen zu verfolgen, aber auch um unberechtigte Vorwürfe erfolgreich abzuwehren.
Ist nicht nur der konkrete Tatverdacht, sondern auch die Beweislast, insbesondere durch objektive Beweismittel, erdrückend, empfiehlt es sich den Weg der Konsensualverteidigung zu wählen und die möglichen Sanktionen bestmöglich zu reduzieren.
Gibt es wenig oder keine objektiven Beweismittel, wird in der Regel ein Sachverhalt vorliegen, in dem Aussage gegen Aussage steht. Die „Glaubwürdigkeit“ der beteiligten Personen entscheidet über ein möglicherweise vernichtendes Urteil oder einen Freispruch. Die Beweiswürdigung obliegt dem erkennenden Gericht, aufgrund der Brisanz der entscheidenden Glaubwürdigkeit ist es als Verteidiger zwingend notwendig, die allgemeinen Befragungstechniken und -taktiken zu kennen und Methodenkenntnis über die Aussagepsychologie zu besitzen. In der Regel wird eine genaue und penible Auseinandersetzung mit sämtlichen Umständen des behaupteten Tatgeschehens einerseits und der jeweiligen „Aussagesituation“ andererseits zu erfolgen haben.
Ich habe keinerlei Berührungsängste. Nehmen Sie für ein erstes Beratungsgespräch Kontakt auf!
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