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§219 Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs

Wir verteidigen unsere Klienten bei einer Anklage wegen Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs.



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Gesetzestext
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10. Oktober 2016)

Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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