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§202 - Geschlechtliche Nötigung

Wir verteidigen unsere Klienten beim Vorwurf der geschlechtlichen Nötigung.

Das Strafmaß beträgt 6 Monate bis 5 Jahre. Ist auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt (oder das Opfer wird schwanger), erhöht sich der Strafrahmen auf 5 bis 15 Jahre. Hat die Tat den Tod der genötigten Person zur Folge, droht eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bzw. lebenslängliche Haft.

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Gesetzestext
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10. Oktober 2016)

(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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