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§ 208a Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen

Wir verteidigen unsere Klienten bei einer Anklage wegen Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen.

Bereits die Absicht einer strafbaren Handlung von §201-§207 ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren strafbar. Nicht zu bestrafen ist jemand, der freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.

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Gesetzestext
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10. Oktober 2016)

(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,
1.
im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder
2.
auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(1a) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3 oder 3a in Bezug auf eine pornographische Darstellung (§ 207a Abs. 4) dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.

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