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Rechtsanwalt Wien, Rechtshilfe bei

§201 - Vergewaltigung

Wir verteidigen unsere Klienten beim Vorwurf von Vergewaltigung.

Das Strafmaß beträgt 1 bis 10 Jahre. Ist auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt (oder das Opfer wird schwanger), erhöht sich der Strafrahmen auf 5 bis 15 Jahre. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, droht eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bzw. lebenslängliche Haft.

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Gesetzestext
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10. Oktober 2016)

(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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